Fälle

12-jähriger Sohn besuchte des öfteren Vater, Asbestwerker, an dessen Arbeitsplatz.

Für die Familie J. sollte es noch schlimmer kommen.

Zunächst war der Vater und Asbestwerker in der Asbestisolierfirma an der Asbestose verstorben, also an einer Staublunge, die langsam zum Ersticken führt.

Später erkrankte die Ehefrau und Mutter an Asbestkrebs (Mesotheliom), weil sie in den 5O-er Jahren die Arbeitskleidung ihres Mannes reinigte und dabei Asbeststaub inhalierte.

Dann ruft der Sohn der Familie, der den Prozeß in Sachen seiner Mutter von Seiten der Familie betreut, den Anwalt (Verfasser) an, um ihm mitzuteilen, daß er als Sohn nunmehr selbst an einem Asbestmesotheliom erkrankt sei, wie ihm die Ärzte mitteilten.

Der Fall mußte vom Verfasser umgehend zur Berufsgenossenschaft gemeldet werden, verbunden mit einem Entschädigungsantrag.

Zum Sachverhalt:
Der Sohn hatte etwa als 12-jähriger seinen Vater an dessen Arbeitsplatz in der Firma besucht, ihm auch dorthin oft das Mittagessen gebracht und ebenso gelegentlich dabei geholfen, fertige Asbestmatten von oben auf den Lastwagen der seinerzeitigen Asbestisolierfirma zu werfen.

Zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Mesothelioms (man spricht bei der Latenzzeit von einer 3O-Jahres-Regel) war der Sohn inzwischen erwachsen, verheiratet und Familienvater.

Die Berufsgenossenschaft wurde darüber informiert, daß sich der nunmehr erkrankte Sohn noch daran erinnert, auf dem Gelände der Asbestisolierfirma gelegentlich beim Verladen der Asbestmatten als Kind mitgeholfen zu haben, indem die Matten von der oberen Etage dem unten stehenden Fahrer bzw. Fahrzeug zugeworfen wurden.

In der Arbeitsmedizin ist allgemein anerkannt, daß auch kurzzeitige Asbestexpositionen Jahrzehnte später zu einem Asbestmesotheliom führen können.

Im Falle eines Lehrlings soll ein einmaliger Kontakt genügt haben.

Jedenfalls sind häufigere Asbestkontakte hier mit dem gefährlichen Blauasbest allemal geeignet, ein Asbestmesotheliom hervorzurufen.

Die Berufsgenossenschaft, die in diesen Fällen behauptete, keine Familienversicherung zu sein, lehnte den Versicherungsschutz für den Sohn ab, obwohl dieser wie ein Versicherter nach § 539 II RVO tätig geworden war.

Das Sozialgericht in Duisburg verwies auf Unfälle von Kindern in der Landwirtschaft, die kurzzeitige Handreichungen bei der Arbeit geleistet hatten, und verurteilte die Berufsgenossenschaft antragsgemäß zu Entschädigungsleistungen an die Witwe und die Waise.

Der dem Gericht vorliegende Meßbericht aus früherer Zeit wies exorbitante Asbeststaubwerte in der Firma aus.

Das Sozialgericht sah eine versicherte Tätigkeit nach § 539 II RVO als gegeben an, Tätigkeit „wie ein Versicherter“.

Man muß wissen, daß es beim Mesotheliom dieser Art keine andere Ursache gibt als den Asbest und der Verdacht auf eine Berufskrankheit bei jedem Mesotheliom vorliegt, letzteres lt. Merkblatt des BMA zur BK 41O5.

Die Arbeitsmedizin bezeichnet deshalb das Mesotheliom als den Signaltumor einer beruflichen Asbesteinwirkung.

Ergänzend sei angemerkt, daß die Satzung der Berufsgenossenschaft eine Regelung enthält, wonach auch Besucher der Betriebsstätte unter Versicherungsschutz stehen können.

Ein Zeuge hatte sich noch gut erinnern können:
„Der Sohn kam häufiger auf das Gelände der Firma. Er brachte seinem Vater das Mittagessen und hat auch beim Beladen hier und da mal mitgeholfen.“

„Ich habe ihn häufiger gesehen. Die damalige Gefahr kannten wir nicht.“

Ein anderer Zeuge:
„Ich habe den Sohn des öfteren gesehen, wenn er z.B. seinem Vater das Mittagessen gebracht hat. Er hat auch mit angefaßt. Er hat kleinere Matten, deren Grö- ße ungefähr 4O cm betragen hat, auf den jeweiligen Lkw geworfen, und zwar einzeln. Die Matten wurden einzeln durch die Luke des Lagerraums auf den unten stehenden Lkw geworfen. Ich konnte dies mehfach beobachten, weil unser Büro der Ladeluke gegenüber gelegen hat. Von meinem Platz am Fenster aus konnte ich praktisch das ganze Lager überblicken. Ich hat- te mehrmals Angst, daß der Junge aus der Ladeluke fallen könnte. Später haben wir die Luke mit einer Kette gesichert. Wir haben Blauasbest verarbeitet.“

Die Berufsgenossenschaft mochte dieses Urteil des Sozialgerichts Duisburg nicht hinnehmen und legte Berufung ein.

Auf berufsgenossenschaftlichen Antrag setzte das Berufungsgericht sogleich die Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts Duisburg aus, so daß es nicht einmal vorläufig zur Zahlung einer Urteilsrente an die Klägerinnen kam.

Im Berufungsverfahren bekundeten ein weiterer Zeuge und eine Zeugin, den Sohn dabei gesehen zu haben, wie er bei Reinigungsarbeiten, also beim Auffegen des Staubes, geholfen hat.

Die Zeugin wörtlich:
„Ich habe auch gesehen, daß das Kind seinem Vater beim Fegen geholfen hat.“

Bei einer solchen Tätigkeit werden leicht 1OO Millionen Blauasbestfasern pro Kubikmeter Atemluft erreicht, in welcher sich der Sohn also seinerzeit befand.

Die Berufsgenossenschaft hielt offenbar alle diese Handreichungen für kindliche Spielerei, für die man sich als Berufsgenossenschaft für das Mitgliedsuntermehmen zunächst überhaupt nicht zuständig fühlte.

Taxierte man die weiteren Erfolgsaussichten dieses Rechtsstreites, so malte in der mündlichen Berufungsverhandlung das Berufungsgericht ein düsteres Bild.

Das Bundessozialgericht würde wohl kaum auf Grund der neueren Rechtsprechung zur finalen Handlungstendenz, geäußert schon in den Hausfrauenmesotheliomfällen, den Versicherungsschutz bejahen.

Insofern mußte schweren Herzens den Klägerinnen zur Annahme der gerichtlichen Vergleichsanregung geraten werden, die allerdings ein beachtliches Ergebnis zeitigte, wörtlich:
„Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlt die Berufsgenossenschaft zur Abgeltung sämtlicher angedachten Ansprüche im Hinblick auf den Sozialaspekt einmalig DM 35O.OOO,–.“

Die Würdigung dieses Ergebnisses, das in der Geschichte der gesetzlichen Unfallversicherung in dieser Form offenbar einmalig ist, möge dem Leser anheimgestellt werden.

Jedenfalls sollte jeder vergleichbare Fall an die Berufsgenossenschaft gemeldet werden, welche hierüber rechtsbehelfsfähig bescheiden muß.

Hinweis:
Sollte sich in der Zukunft herausstellen, daß für diese Fälle berufsgenossenschaftlich Versicherungsschutz angenommen wird, kann auch die Witwe des vorliegend bezeichneten Falls Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen mit dem Begehren, nunmehr die Versicherungspflicht anzuerkennen.

 

Der Vergleichsjahresarbeitsverdienst

Bei Berufskrankheiten muß eine Vergleichsberechnung stattfinden, wenn ein Asbestkrebs etwa eintritt. Es wird zunächst der Jahresarbeitsverdienst vor Auftreten des Asbestkrebs ermittelt oder insoweit der Mindestjahresarbeitsverdienst, wenn der Versicherte aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Zum Vergleich wird dann der Jahresarbeitsverdienst ermittelt, der im Jahr vor Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit erzielt worden ist, mag der letzte Tag der gefährdenden Tätigkeit auch Jahrzehnte zurückliegen. So wollte es bislang die Vorschrift des § 572 RVO und nunmehr die neue Vorschrift des § 84 SGB VII.

Vorsicht: Es kann immer noch Fälle geben, in denen die Vergleichsberechnung von der Be-rufsgenossenschaft unterlassen worden ist.

Diese Unterlassung mag darauf beruhen, daß vor einiger Zeit das Bundessozialgericht auf den Gedanken gekommen war, eine solche Vergleichsberechnung dürfte nur dann stattfinden, wenn die gefährdende Tätigkeit auf Grund der Berufskrankheit aufgegeben wurde. Das Bundessozialgericht mußte sich dann revidieren, weil dies dann doch einigen Berufsgenossenschaften zu arg war, dieser Rechtsprechung zu folgen. Dem Berufskrankheitssachbearbeiter war immer vertraut, daß wir es etwa bei den Staublungen mit Spätschäden zu tun haben. In einer gewohnheitsrechtlich gefestigten Praxis zu § 572 RVO konnte dieser zwischenzeitliche Einwand des Bundessozialgerichts nur Verwirrung stiften, wenn man forderte, schon damals hätte der Betroffene subjektiv die gefährdende Tätigkeit wegen einer noch gar nicht vorhandenen Berufskrankheit aufgeben müssen. Der Gesetzgeber hat es nunmehr auch klargestellt, durch Einfügung eines Satzes 2 in § 84 SGB VII, daß die Vergleichsberechnung ohne Rücksicht darauf zurückzuführen ist, aus welchen Gründen die schädigende versicherte Tätigkeit aufgegeben worden ist.

Anmerkung: Bei entsprechender Exposition können 25 Asbestfaserjahre schon nach wenigen Monaten erreicht sein.

Fall: Sie waren als Isolierer gewerblich eingesetzt und erkranken an einem Lungenkrebs, ohne daß zugleich eine sogenannte Asbestose im Sinne einer Staublunge feststellbar ist. Neu ist an der Berufskrankheitenliste, daß Fälle von Lungenkrebs in Verbindung mit 25 sogenannter Asbestfaserjahre, die ab dem 01.04.1988 auftreten, berufsgenossenschaftlich entschädigt werden müssen. Sie weisen 60 sogenannter Asbestfaserjahre aus beruflicher Arbeit auf.

Gegen die Neuregelung, daß im Asbestlungenkrebsfall auf eine Staublunge verzichtet werden kann, wenn nur mindestens 25 Asbestfaserjahre vorliegen, haben sich die Berufsgenossenschaften jahrelang heftig gewehrt. Bis auf offenbar zwei dokumentierte Ausnahmen wurden Fälle dieser Art in der Vergangenheit berufsgenossenschaftlich vom Versicherungsschutz ausgenommen, obwohl es neue Erkenntnisse gab, daß die Asbeststaublunge und der Asbestkrebs zwei verschiedene Auswirkungen ein und derselben Ursache Asbest sind und diese nicht notwendig miteinander vergesellschaftet auftreten. Im gebildeten Fall müssen Sie nun das Glück haben, daß Ihr Lungenkrebs nach dem 31. März 1988 aufgetreten ist, weil ansonsten die Berufsgenossenschaft trotz der Neuregelung und Erweiterung der Berufskrankheitenliste um diese Fälle Ihnen gleichwohl einen Ablehnungsbescheid erteilen wird, und zwar aus Stichtagsgründen.

Tip: Legen Sie auf jeden Fall Widerspruch ein gegen eine berufsgenossenschaftliche Ablehnung. Für Erkrankungsfälle aus der Zeit vor dem Stichtag des 01. April 1988 gilt nach wie vor die Öffnungsklausel des § 551 II RVO (Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall). Berufen Sie sich auf die zwei bereits in Entschädigung befindlichen Präzedenzfälle, die in der Statistik zu
§ 551 II RVO dokumentiert sind.

Lassen Sie sich nicht durch Hinweise auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ins „Boxhorn“ jagen, daß etwa im Falle der Erweiterung der Berufskrankheitenliste Fälle aus der Vorzeit nicht mehr nach § 551 II RVO entschädigt werden dürften. Diese Rechtsprechung ist so falsch, als würde ein Arzt Lunge und Niere verwechseln. Ein formelles Gesetz wie § 551 II RVO kann nicht durch die rechtlich schwächere Berufskrankheitenverordnung bzw. deren Erweiterung noch dazu rückwirkend außer kraft gesetzt werden.

Tip: Halten Sie also Ihren Rechtsbehelf auf jeden Fall aufrecht, und zwar bis zur Klärung dessen, daß die Rechtsprechung des BSG insofern nicht haltbar ist.

Selbst wenn Sie das „Glück“ haben, daß Ihr Lungenkrebs nach dem 31. März 1988 aufgetreten ist, können Sie bereits wie mancher andere im Besitz eines berufsgenossenschaftlichen Ablehnungsbescheides sein, weil die Änderungsverordnung erst im Dezember 1992 erlassen worden ist.

Tip: Stellen Sie auch in diesem Fall Entschädigungsantrag bei der Berufsgenossenschaft und Antrag auf Überprüfung. Berufen Sie sich auf § 6 Absatz 4 der Berufskrankheitenverordnung („Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nicht entgegen.“)

Offenbar greifen die Berufsgenossenschaften nicht einmal die Neufälle ab 01.04.1988 von Amts wegen auf, wenn diese bereits abgelehnt waren. Es hängt derzeit vom Zufall ab, ob Fälle aus der Zeit ab 01.04.1988 entschädigt werden oder nicht. Schlimmer noch ist aber, daß Fälle aus der Vorzeit des 01.04.1988 augenscheinlich grundsätzlich abgelehnt werden, obwohl mindestens 25 sogenannter Asbestfaserjahre beim Asbestlungenkrebs erreicht sind. In einem solchen Fall können die Kinder des Versicherten noch minderjährig sein.

Wohlgemerkt: Die Fälle aus der Vorzeit des 01.04.1988 sind rechtlich nach § 551 II RVO entschädigungspflichtig, als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Sollten Sie bereits an dem Lungenkrebs verstorben sein, können Ihre Hinterbliebenen zunächst einmal Antrag auf Hinterbliebenenleistungen, insbesondere also auf Witwen- und Waisenrente, stellen. Ihre Ehefrau, die bis zum Schluß mit Ihnen im gleichen Haushalt gelebt und Sie gepflegt hat, hat gegebenenfalls noch die Möglichkeit, bei der Berufsgenossenschaft das Pflegegeld und die Lebzeitenrente zu beantragen.

Hinweis: War die Verletztenrente bindend abgelehnt, so kann insofern eine Zäsur eintreten, als auf den Überprüfungsantrag hin die Verletztenrente für die Lebzeiten des Versicherten längstens für 4 Jahre zurück gewährt wird, gerechnet vom Beginn des Jahres an, in welchem der Überprüfungsantrag gestellt wird.

Noch ein Hinweis zur sozialpolitischen Entwicklung der Erweiterung der Berufskrankheitenliste um die sogenannten 25 Asbestfaserjahre.

Hinweis: Der Gutachter, der es 1981 in Übereinstimmung mit der Internationalen Berufskrank-heitenliste der IAO, Genf, gewagt hatte, einen Fall des Asbestlungenkrebs zur berufsgenossenschaftlichen Entschädigung vorzuschlagen, ohne daß gleichzeitig eine Asbestose vorlag, geriet in die berufsgenossenschaftliche Schußlinie. Während dieser Experte bis zu diesem Zeitpunkt auf ein oder zwei Jahre mit Gutachten im Voraus belegt war, gingen in der Folgezeit die Gutachtenaufträge bis auf den Tagesstand zurück. Es ist nicht verwunderlich, daß dieser Sachverständige dann das Faserjahrmodell entwickelte.

Fall: Sie weisen nur 20 Asbestfaserjahre auf im Lungenkrebsfall nach beruflicher Asbesteinwirkung, weshalb die Berufsgenossenschaft prompt einen Ablehnungsbescheid erteilt.

Tip: Mißtrauen Sie der Richtigkeit der Faserjahrberechnung. In vielen Fällen muß sich die Berufsgenossenschaft zugunsten der Erkrankten korrigieren.

Streit besteht in der Bewertung von bestimmten Arbeitsvorgängen. Zum Beispiel wurden nach Angaben eines Technischen Aufsichtsbeamten beim Trennschleifen von Asbestzement früher 100 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter Atemluft freigesetzt. Einen Kubikmeter Atemluft ventilieren Sie in einer Stunde. Bei Prüfstandbedingungen ergab sich sogar der Wert von 500 Millionen Asbestfasern pro Kubikmeter Atemluft. Deshalb ist es nicht einzusehen, daß die Berufsgenossenschaft geringere Werte für die Praxis zugrunde legt, als ob man besenreine Verhältnisse zu rekonstruieren versuchte.

Frage: Woher aber kommt die Richtschnur oder das Ablehnungsmerkmal von mindestens 25 Asbestfaserjahren, d.h. woher kommt diese Zahl?

Antwort: Beim BMA in Bonn war man der Meinung, daß eine Verdoppelung des Risikos erforderlich wäre, will man die Berufskrankheitenliste erweitern.

Rechtlich findet sich in keinem Gesetz, daß ein Schaden erst dann zu entschädigen sein könnte, wenn das Risiko von dessen Eintritt verdoppelt wäre. Auch eine Risikosteigerung von 33 1/3 % etwa kann sehr wesentlich sein, weshalb dann auch mindere Faserjahrzahlen sehr wohl erheblich sein können, also 20 oder 15 Asbestfaserjahre, wie auch immer. Die Anlegung des Maßstabes der Verdoppelungsdosis bei der Setzung der Rechtsnorm erscheint als ein willkürlicher mathematischer Eingriff, der mit der praktischen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist und nun überdeutlich gegen die Kausalitätsnorm in der gesetzlichen Unfallversicherung verstößt, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Ursache ausreichend sein soll für den Versicherungsschutz. Hinsichtlich der Erweiterung der Berufskrankheitenliste um die Kehlkopfkrebsfälle nach Asbesteinwirkung muß kritisch angemerkt werden, warum diese nicht schon viel früher stattfand und warum ausgerechnet diese Erkrankung wiederum an Beweisregelungen geknüpft wird, die mit einer Kehlkopfkrebserkrankung wenig zu tun haben.

Tip: Haben Sie eine nennenswerte berufliche Asbestexposition zurückgelegt, legen Sie im Falle von Kehlkopfkrebs Widerspruch ein, wenn die Berufsgenossenschaft ablehnt.

Krebsfälle nach der Listennummer 4104 werden jährlich in der Zahl bis zu 2.000 gemeldet. Die neuen Rentenfälle liegen etwa bei 700 jährlich.